Was für eine Feuerbestattung benötigt wird
Wer wünscht, dass sein Körper nach dem Ableben eingeäschert wird, kann diesen Wunsch seinen Angehörigen anvertrauen, eine testamentarische Verfügung verfassen oder einem Verein für Feuerbestattungen beitreten. Ein 1990 verabschiedetes Dekret legt fest, dass der/die Ehepartner/in oder, in Ermangelung, die nächsten Angehörigen, welche entsprechend der nationalen polizeilichen Verordnung für das Leichenwesen zu bestimmen sind, entscheiden, ob eine Erdbestattung - in Erdgrab, Schiebegrab oder Gruft - oder eine Feuerbestattung vorgenommen werden soll. Die in Ausarbeitung befindliche neue gesetzliche Regelung sieht vor, dass die Kremation nicht mehr kostenlos erfolgen soll und dass die Asche wahlweise auch ausgestreut oder an anderen Orten als einem Friedhof verwahrt werden darf. In Rom finden die Feuerbestattungen bei der Anlage im Friedhof Flaminio statt. Momentan ist die Kremation kostenlos, wenn der Verstorbene seinen Hauptwohnsitz in Rom hatte oder wenn er in Rom verstorben ist. Auf allen Friedhöfen der Gemeinde sind eigens Orte für die Verwahrung der Urnen vorgesehen, welche alternativ auch in Schiebe- oder Erdgräbern bestattet werden können, ohne dass dies Einfluss auf die beim Erwerb der Grabstätte vorgesehene Anzahl von Plätzen hat. Die Kosten für Urnennischen (Ruhezeit 99 Jahre) variieren je nach Etage von € 208,07 bis € 457,05. Die Bezahlung für einen zusätzlichen Platz wird jedoch berechnet, wenn bereits alle beim ursprünglichen Erwerb enthaltenen Plätze belegt sind. Diese Kosten variieren je nach Etage.
Was zu tun ist, wenn ein Angehöriger verstirbt
Im Falle des Todes eines Verwandten oder einer geliebten Person ist möglichst zeitnah eine Reihe von Formalitäten zu erledigen, bevor eine Bestattung möglich ist.
Falls der Sterbefall zuhause auftritt, ist ein Arzt zu rufen, der die Todesursache feststellt und den Tod auf einem hierfür vorgesehenen Formular bescheinigt. Persönlich oder über das Bestattungsinstitut Roberto Zega s.r.l. (Tel. 06.78.40.300) ist:
- der zuständige Amtsarzt für die Leichenschau zu benachrichtigen, der - frühestens 15 und nicht länger als 30 Stunden nach dem Ableben, den Tod feststellt und eine weitere Bescheinigung ausstellt;
- der Sterbefall binnen 24 Stunden beim Standesamt (mit den meldeamtlichen Daten) anzuzeigen, wobei sowohl die Bescheinigung des Hausarztes als auch die der Leichenschau vorzulegen sind.
Tritt der Tod im Krankenhaus oder in einem Pflegeheim ein, sorgt die Krankenhaus- bzw. Heimverwaltung für Meldung und Bescheinigungen.
Im Falle gewaltsamen oder plötzlichen Todes bei Verkehrsunfällen oder an öffentlichen Orten oder bei Todesfällen allein lebender Personen, sind der Notruf 113 und die Justizbehörden zu verständigen, welche nach Durchführung von Ermittlungen Anweisungen für die Abholung des Leichnams treffen.
Für Informationen zu Rente und den betreffenden Vorgängen (Rücküberweisung, Hinterbliebenenrente usw.) klicken Sie bitte folgenden Link zu
www.inps.it
Hauptunterschiede und Kosten für die Beisetzung in Schiebegrab, Erdgrab und Streufeld
Die Angehörigen eines Verstorbenen, dessen Wohnsitz im Gemeindegebiet lag oder der auf dem Gemeindegebiet verstorben ist, können den Erwerb einer Grabnische beantragen. Diese hat eine Ruhefrist von 30 Jahren, die nach Ablauf erneuert werden kann. Vorgesehen ist auch die Möglichkeit des Erwerbs von Sarg- und Urnennischen mit 99 Jahren Ruhezeit. Die Beisetzung in Erdgrab ist derzeit kostenlos, die in Ausarbeitung befindliche neue Regelung sieht jedoch vor, dass die Dienstleistung der Beerdigung kostenpflichtig werden soll. Der Erwerbsantrag ist auf hierfür vorgesehenem Formular mit Gebührenmarke zu € 10,33 einzureichen, auf dem ferner die Steuernummer des Käufers zu vermerken ist. Dieser Antrag kann persönlich oder über den Bestatter Fun. Off. Roberto ZEGA eingereicht werden. Die Nutzungskosten der Nischen variieren je nach Position. Die Zahlung hat beim Kauf in bar oder mit Bankscheck zu erfolgen, der auf "Tesoreria del Comune di Roma" auszustellen ist.
Erwachsene |
ETAGE |
INTERN |
EXTERN |
Erste Etage |
1.851,85 |
1.767,89 |
Zweite Etage |
2.879,56 |
2.743,50 |
Dritte Etage |
1.851,85 |
1.767,89 |
Vierte Etage |
1.139,44 |
1.092,56 |
Fünfte Etage |
741,05 |
711,77 |
Kinder |
|
ETAGE |
INTERN |
EXTERN |
Erste Etage |
1.035,62 |
994,61 |
Zweite Etage |
1.584,22 |
1.514,74 |
Dritte Etage |
1.035,62 |
994,61 |
Vierte Etage |
654,82 |
625,53 |
Fünfte Etage |
440,98 |
423,41 |
Neuer Friedhof Laurentino
Zuteilung der Nutzungszonen für die Friedhöfe der Gemeinde Rom
Mit der Eröffnung des neuen Friedhofs Laurentino in Rom an Via Laurentina wurden Nutzungszonen für die städtischen und außerstädtischen Friedhöfe definiert, welche nachstehend aufgeführt werden:
Friedhof S. Vittorino: Verwaltungsbezirk VIII
- Friedhof Isola Farnese: Stadtviertel Isola Farnese, La Storta (an Isola Farnese angrenzender Teil bis zur Bahnlinie Rom-Viterbo)
- Friedhof S. Maria di Galeria: Verwaltungsbezirk XIX sowie Einwohner von Osteria Nuova (Ortschaft zwischen S. Maria di Galeria und Cesano und ca. 1 km vom Friedhof S. Maria di Galeria entfernt)
- Friedhof Cesano: Umgebung von Cesano
- Friedhof Castel di Guido: Verwaltungsbezirke XVI und XVIII
- Friedhof Maccarese: Ponte Galeria (der zur Gemeinde Rom gehörende Ortsteil)
- Friedhof Ostia antica: Verwaltungsbezirk XIII
- Friedhof Laurentino: Verwaltungsbezirke X - XI - XII - XV (unter Ausschluss des Gebiets Ponte Galeria)
- Friedhof Flaminio: Verwaltungsbezirke I - II - III - IV - V - VI - VII - IX - XVII und XX
Sollte im Zugehörigkeitsfriedhof kein Platz verfügbar sein, wird die Bestattung an den Friedhof Flaminio verwiesen mit Ausnahme des Verwaltungsbezirks XIII, der an den Friedhof Laurentino weitergeleitet wird.
Einbalsamierung
Das italienische Gesetz verbietet eine vollständige Einbalsamierung, es können jedoch am Leichnam Behandlungen vorgenommen werden, die seine Konservierung über mehrere Monate ermöglichen.
In Italien werden diese Behandlungen vor allem an den Leichnamen ausländischer Staatsbürger vorgenommen, da sie eine erneute Öffnung des Sargs nach der Rückführung ermöglichen.
Die Einbalsamierung ist deutlich von der konservierenden Hygienebehandlung zu unterscheiden, die gemäß Gesetz bei einer Überführung des Leichnams außerhalb des Gemeindegebiets vom 1. April bis 30. September oder bei Ablauf von 48 Stunden nach dem Ableben zu erfolgen hat.
Der Bestatter Funeraria Officia Roberto Zega verfügt über die erforderliche Organisation, um die Einbalsamierung AUF DEM GESAMTEN STAATSGEBIET durchzuführen.
Nachstehend wird der betreffende im Amtsblatt veröffentlichte Gesetzesartikel zur Einbalsamierung aufgeführt:
Art. 46, Amtsblatt Nr. 239 vom 12. Oktober 1990
1. Die Behandlung zur Einbalsamierung des Leichnams hat unter der Kontrolle des zuständigen Koordinators der lokalen Gesundheitsbehörde durch gesetzlich zur Ausübung des Berufs zugelassene Ärzte zu erfolgen und darf erst begonnen werden, nachdem die Beobachtungsfrist verstrichen ist.
2. Zur Vornahme der Einbalsamierung eines Leichnams ist die betreffende Genehmigung beim Bürgermeister zu beantragen, der diese ausstellt nach Vorlage von:
a) einer Erklärung des mit der Durchführung beauftragten Arztes mit Angabe des Verfahrens, das er anzuwenden plant, des Orts und des Zeitpunkts der Durchführung
b) getrennte Bescheinigung von Hausarzt und Amtsarzt, der die Leichenschau vorgenommen hat, mit Ausschluss des Verdachts, der Tod könne auf ein Verbrechen zurückzuführen sein.
Auslandsdienstleistungen
Das Bestattungsinstitut Funeraria Officia Roberto Zega ist dank eines soliden Netzes von Kooperationspartnern in der Lage, einen Leichnam von und zu jedem Ort in Italien und im Ausland zu überführen.
Sie können sich auch nur für einen Kostenvoranschlag an uns wenden, den wir binnen kürzester Zeit abgeben können.