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Die Feuerbestattung in Italien
Mit dem Gesetz 130 vom 30. März 2001 wurde endlich der Beantragungsvorgang für die Feuerbestattung vereinfacht und auch in Italien die Verstreuung der Asche bzw. die Aushändigung der Urne zur Verwahrung am Wohnort des Angehörigen erlaubt.
 
Wie die Genehmigung für eine Feuerbestattung beantragt wird
Hierfür empfiehlt es sich stets, sich einem vertrauenswürdigen Bestatter anzuvertrauen. Denn die behördlichen Anforderungen für den Erhalt aller Genehmigungen sind nicht ganz einfach zu erfüllen. Das Bestattungsinstitut weiß genau, was zu tun ist und welche Urkunden beantragt werden müssen.
 
 
Die Genehmigung für die Feuerbestattung kann nur dann erteilt werden, wenn der Verstorbene ZU LEBZEITEN DEN WUNSCH ZUM AUSDRUCK GEBRACHT HAT, NACH SEINEM ABLEBEN VERBRANNT ZU WERDEN.
 
Ferner sind die Verstorbenen in zwei Gruppen zu unterteilen:
a)    Personen mit lebenden nahen Angehörigen, die in der Lage sind, die erforderliche eidesstattliche Versicherung abzugeben;
b)    Personen ohne lebende nahestehende Angehörige, die in der Lage wären, genannte Versicherung zu leisten.
 

Kremation mit Beisetzung der Urne

Person mit Familienangehörigen, die eine entsprechende Genehmigung erteilen können:
Der nächste Familienangehörige (Ehegatte/in oder in Ermangelung Kinder oder in Ermangelung Eltern oder in Ermangelung Geschwister und so weiter bis zum 6. Grad der direkten Verwandtschaft) muss eine EIDESSTATTLICHE VERSICHERUNG abgeben, mit welcher bestätigt wird, dass der verstorbene Angehörige ZU LEBZEITEN den Wunsch geäußert hatte, nach seinem Ableben eingeäschert zu werden. Dieser Erklärung sind Fotokopien von gültigen (d.h. nicht abgelaufenen) Personalausweisen aller Familienangehörigen, die sie unterzeichnet haben, beizulegen. Der Bestatter muss in der Lage sein, genaue Auskunft darüber zu erteilen, wer diese Genehmigung zu erteilen hat und wie viele Familienangehörige sie unterzeichnen müssen, sowie ein Formular für die EIDESSTATTLICHE VERSICHERUNG bereitzustellen. Kann er Sie dabei nicht unterstützen, sollten sie Abstand nehmen, denn wahrscheinlich kennt er sich in seinem Metier nicht aus und wird Ihnen nur unangenehme Zeitverluste einbringen.

Person ohne Familienangehörigen, die eine entsprechende Genehmigung erteilen können:
In diesem Fall sollte der Betreffende zu Lebzeiten Mitglied eines Vereins für Feuerbestattungen in seiner Umgebung werden. Die Vereine für Feuerbestattungen verfügen über eigene Notare, welche die Willenserklärung der Person zu Lebzeiten aufnehmen und bei deren Ableben die Kremation anstelle der Angehörigen genehmigen können. Diese Dienstleistung hat je nach Verein unterschiedliche Kosten, die sich jedoch normalerweise auf die Zahlung einer jährlichen Mitgliedsgebühr beschränken. Solange die Mitgliedschaft besteht, gilt der zum Ausdruck gebrachte Wille. Der Bestatter hat diese Erklärung beim Verein für Feuerbestattungen abzuholen und anschließend die Genehmigung für die Kremation bei der zuständigen Behörde einzuholen. Anstatt dessen kann auch eine TESTAMENTARISCHE VERFÜGUNG bei einem Notar hinterlassen werden. In diesem Fall kann die Genehmigung zur Kremation jedoch erst beantragt werden, nachdem das Testament eröffnet wurde. Dadurch zieht sich das Verfahren erheblich in die Länge.
 

Ausstreuen der Asche

Person mit Familienangehörigen, die eine entsprechende Genehmigung erteilen können:
Auch für die Ascheverstreuung ist der zu LEBZEITEN GEÄUSSERTE WUNSCH des Verstorbenen, dass seine Asche ausgestreut werden soll, maßgeblich. Der Ort für das Ausstreuen der Asche kann nur aus der Liste der von den einzelnen Gemeinden eigens zur Verfügung gestellten Orte ausgewählt werden.
Gesetz 130 besagt, dass „das Ausstreuen der Asche unter Achtung der Willenserklärung des Verstorbenen ausschließlich in eigens hierfür ausgewiesenen Bereichen im Innern von Friedhöfen, in freier Natur oder auf Privatgrundstücken zulässig ist; das Ausstreuen auf Privatgrundstücken hat im Freien und mit Einwilligung des Grundstückeigentümers zu erfolgen und darf keine gewerbliche Tätigkeit darstellen; das Ausstreuen der Asche ist jedoch verboten in Siedlungsgebieten gemäß Definition in Artikel 3, Absatz 1, Nummer 8) der Gesetzesverordnung Nr. 285 vom 30. April 1992 (Neue Straßenverkehrsordnung); das Ausstreuen im Meer, in Seen und Flüssen ist in Abschnitten erlaubt, die frei von Wasserfahrzeugen und Bauwerken sind.

Der nächste Familienangehörige (Ehegatte/in oder in Ermangelung Kinder oder in Ermangelung Eltern oder in Ermangelung Geschwister und so weiter bis zum 6. Grad der direkten Verwandtschaft) muss eine EIDESSTATTLICHE VERSICHERUNG abgeben, mit welcher bestätigt wird, dass der verstorbene Angehörige ZU LEBZEITEN den Wunsch geäußert hatte, dass sein Leichnam nach seinem Ableben eingeäschert und seine Asche ausgestreut werden soll. Dieser Erklärung sind Fotokopien von gültigen (d.h. nicht abgelaufenen) Personalausweisen aller Familienangehörigen, die sie unterzeichnet haben, beizulegen. Der Bestatter muss in der Lage sein, genaue Auskunft darüber zu erteilen, wer diese Genehmigung zu erteilen hat und wie viele Familienangehörige sie unterzeichnen müssen, sowie ein Formular für die EIDESSTATTLICHE VERSICHERUNG bereitzustellen. Kann er Sie dabei nicht unterstützen, sollten sie Abstand nehmen, denn wahrscheinlich kennt er sich in seinem Metier nicht aus und wird Ihnen nur unangenehme Zeitverluste einbringen.

Person ohne Familienangehörigen, die eine entsprechende Genehmigung erteilen können:
In Ermangelung von Angehörigen, muss der zu Lebzeiten vom Verstorbenen AUSGEDRÜCKTE WILLE, dass sein Leichnam eingeäschert und die Asche verstreut werden soll, testamentarisch bei einem Notar, bei dem auch ein TESTAMENTSVOLLSTRECKER bestimmt wird, oder bei einem anerkannten Verein für Feuerbestattungen hinterlegt werden. In Ermangelung dessen kann die Asche NICHT AUSGESTREUT WERDEN. Die Feuerbestattung mit Beisetzung der Urne kann hingegen erfolgen.

Das Gesetz 130 besagt:
d) Das Ausstreuen der Asche wird vom Gatten/der Gattin oder anderen berechtigten Angehörigen, dem Testamentsvollstrecker oder gesetzlichen Vertreter des unter Buchstabe b), Nummer 2) genannten Vereins, dessen Mitglied der Verstorbene war, bzw. in Ermangelung durch hierzu ermächtigtes Gemeindepersonal vorgenommen.
e) Unter Bestehenbleiben der Verpflichtung zur Versiegelung der Urne muss die Art der Aufbewahrung der Asche eine Identifikation der meldeamtlichen Daten des Verstorbenen ermöglichen, wobei die Regelung - unter Achtung des vom Verstorbenen ausgedrückten Willens - alternativ die Beisetzung, die Beerdigung oder die Aushändigung an die Angehörigen vorsieht.
 
 
Hierzu muss bekannt sein, dass:
 
  • nicht alle Gemeinden in Italien die Genehmigung zum Ausstreuen der Asche auf ihrem Gemeindegebiet erteilen;
  • das Ausstreuen der Asche nicht ohne die Genehmigung der Gemeinde, in der dieses erfolgen soll, vorgenommen werden darf
  • die Urne nur nach Erteilung der Überführungsgenehmigungen, welche den außerstädtischen Überführungsschein bilden, von einer Stadt in eine andere verbracht werden darf;
  • die Urne darf im eigenen Kraftfahrzeug überführt werden.
 

Aushändigung der Urne

Person mit Familienangehörigen, die eine entsprechende Genehmigung erteilen können:
Auch für die Aushändigung der Urne ist der zu Lebzeiten AUSGEDRÜCKTE WILLE des Verstorbenen, dass sein Leichnam eingeäschert und die Urne einem Angehörigen anvertraut werden soll, maßgeblich.

Der nächste Familienangehörige (Ehegatte/in oder in Ermangelung Kinder oder in Ermangelung Eltern oder in Ermangelung Geschwister und so weiter bis zum 6. Grad der direkten Verwandtschaft) muss eine EIDESSTATTLICHE VERSICHERUNG abgeben, mit welcher bestätigt wird, dass der verstorbene Angehörige ZU LEBZEITEN den Wunsch geäußert hatte, dass sein Leichnam nach seinem Ableben eingeäschert und die Urne seinen Angehörigen ausgehändigt werden soll. Dieser Erklärung sind Fotokopien von gültigen (d.h. nicht abgelaufenen) Personalausweisen aller Familienangehörigen, die sie unterzeichnet haben, beizulegen. Die Familienangehörigen werden dabei angeben, am WOHNSITZ welcher Person die Urne verwahrt werden soll.
 
Antrag auf Aushändigung in derselben Gemeinde,
in welcher das Ableben erfolgte
Falls die Aushändigung in derselben Gemeinde beantragt wird, in welcher das Ableben erfolgt ist, hat das Bestattungsinstitut alle erforderlichen Unterlagen für den Antrag auf Aushändigung der Asche vorzubereiten und bei der Gemeindeverwaltung zu hinterlegen, woraufhin abzuwarten ist, bis der Termin für die Abholung der Urne beim Krematorium vergeben wird. Zum Abholungstermin hat der Angehörige, der die Aushändigung der Asche beantragt hat, bei der Friedhofsbehörde vorstellig zu werden und alle Erklärungen sowie das Übergabeprotokoll der Urne zu unterzeichnen, wobei stets ein gültiges (nicht abgelaufenes) Ausweisdokument benötigt wird.
 
Antrag auf Aushändigung der Asche in einer anderen Gemeinde als der, in welcher das Ableben erfolgte
Falls die Person, welche die Aushändigung beantragt, in einer anderen Gemeinde wohnt, hat das Bestattungsinstitut zunächst zu prüfen, ob in der Zielgemeinde diese Form der Urnenverwahrung erlaubt ist (nicht alle Gemeinden in Italien lassen dies zu). Nachdem die Genehmigung durch die Zielgemeinde sichergestellt wurde, hat der Bestatter den außerstädtischen Überführungsschein der Urne vorzubereiten und den Familienangehörigen sämtliche Unterlagen und die Urne zu übergeben. Der Angehörige muss die Urne persönlich an seinen Wohnort überführen und dem zuständigen Gemeindebeamten (oder dessen Stellvertreter) sämtliche vom Bestatter übergebenen Unterlagen vorweisen und dort die Genehmigung zur Aufbewahrung an seinem Wohnort beantragen. Die erforderliche Frist, bis diese Genehmigung erteilt wird, variiert von Gemeinde zu Gemeinde. Während dieser Wartezeit wird die Urne in der Leichenhalle am Friedhof verwahrt.

Person ohne Familienangehörigen, die eine entsprechende Genehmigung erteilen können:
Auch die Aushändigung der Asche muss dem WILLEN des Verstorbenen entsprechen. Daher müssen sich Personen, die keine Angehörigen haben, die diesen Wunsch umsetzen können, ebenso wie für die Ausstreuung einem Notar anvertrauen oder einer der rechtlich anerkannten Vereine für Feuerbestattungen beitreten.
 
 
Hierzu muss bekannt sein, dass:
 
  • nicht alle italienischen Gemeinden die Genehmigung zur Aushändigung der Urne auf ihrem Gebiet erteilen;
  • die Aushändigung nicht ohne die Genehmigung der Wohngemeinde des Verwahrers vorgenommen werden darf;
  • die Urne nur nach Erteilung der Überführungsgenehmigungen, welche den außerstädtischen Überführungsschein bilden, von einer Stadt in eine andere verbracht werden darf;
  • die Urne darf im eigenen Kraftfahrzeug überführt werden.
 

Preise für die Feuerbestattung

Auch für eine Trauerfeier mit anschließender Feuerbestattung des Leichnams muss obligatorisch ein Holzsarg erworben werden (sowohl wenn eine kirchliche Trauerfeier zelebriert wird als auch wenn dies nicht erfolgt). Die Kremation erfolgt mitsamt Holzsarg, der ebenfalls in den Ofen gegeben wird. Kremationsöfen erreichen extrem hohe Temperaturen (bis zu 1000°C), sodass das Holz rückstandslos pulverisiert wird und als einzige Asche, diejenige der Knochen übrigbleiben. Es handelt sich um eine echte Trauerfeier. Der Transport des Sargs erfolgt mit dem Bestattungswagen. Gemeinsam mit den Angehörigen wird die Überführung zum Ort der religiösen Trauerfeier organisiert, für welche die erforderlichen Sargträger gestellt werden und sämtliche erforderlichen Dokumente vorbereitet werden, wie:
  • die Meldung des Sterbefalls und die Sterbeurkunde beim Standesamt;
  • alle zur Beantragung der Genehmigung für die Feuerbestattung erforderlichen Unterlagen;
  • alle erforderlichen Unterlagen für den Erhalt der Genehmigung zur Beisetzung, Verstreuung der Asche oder Aushändigung der Urne.
Für die Trauerfeier mit Feuerbestattung kann kein fester Kostensatz festgelegt werden. Die Kosten sind wie bei allen Bestattungen abhängig von:
  • Wünschen und Bedürfnissen der Angehörigen;
  • dem gewählten Sarg;
  • dem gewählten Dienst;
  • der gewählten Urne;
  • dem Ort, an dem sich der Leichnam befindet;
  • dem Ort, an den er überführt werden soll usw.
Die Variablen sind zu vielfältig, als dass ein allgemein gültiger Preis genannt werden könnte. Aus diesem Grund lohnt es sich, einen vertrauenswürdigen Bestatter zu wählen, mit dem gemeinsam die unterschiedlichen Leistungsangebote und Preise gesichtet und alle diesbezüglichen Fragen gestellt werden können.